RED BULL vs. PIT BULL

Auflösung zeigen

Können die beiden Fälle gegen den Hersteller, das bulgarische Unternehmen N., und gegen den Importeur, das Unternehmen G. mit Sitz in Österreich, in einem gemeinsamen Verfahren behandelt werden?

Ist dafür das Handelsgericht Wien zuständig, und gilt das Urteil auch für das bulgarische Unternehmen N.?

Liegt Ihrer Meinung nach überhaupt eine Markenverletzung vor?

JA – Red Bull bekommt Recht

Der Klage auf Verletzung der Marke von Red Bull wurde stattgegeben. Der Oberste Gerichtshof in Österreich hat folgenden Beschluss gefasst:

Das Handelsgericht Wien hat richtig entschieden. Bei identischer Verletzung von Gemeinschaftsmarken (heute: Unionsmarken) durch mehrere Parteien sind österreichische Gerichte in einem gemeinsamen Verfahren zuständig, sofern sich zumindest für eine der verletzenden Parteien eine österreichische Gerichtszuständigkeit ergibt. Die Entscheidung des zuständigen österreichischen Gerichts entfaltet seine Wirkung in der gesamten Europäische Union und somit auch gegenüber dem bulgarischen Unternehmen N.

Da beide beklagten Parteien in einer „Verletzerkette“ gehandelt haben, sei eine gemeinsame Verhandlung in Österreich geboten. Das Unternehmen N. hat den Energy Drink produziert und vertrieben, das Unternehmen G. hat ihn nach Österreich importiert und dort verkauft. Die Red Bull GmbH hat daher das berechtigte Bedürfnis, den Vertrieb eines markenverletzenden Produktes abzustellen.

Wenn das Publikum die beiden Marken gedanklich miteinander in Verbindung bringt, kann es dadurch zu einer Rufausbeutung kommen. Pit Bull nutzt den hohen Bekanntheitsgrad von Red Bull aus, um das Interesse der Kunden auf seine Produkte zu lenken.

Quelle: OGH, Beschluss vom 15.01.2013, 4 Ob 221/12x