Porsche Carrera vs. Carrera

Auflösung zeigen

Ist die Warenähnlichkeit groß genug, dass Verwechslungsgefahr der beiden Marken besteht?

Wird Herrn H.s identisch lautende Marke trotz Widerspruch von Porsche eingetragen?

NEIN, Carrera wird nicht eingetragen

Zwar sind die von Herrn H. zur Marke „Carrera“ angemeldeten Waren aus der Unterhaltungselektronik mit denen von Porsche eingetragenen Kraftfahrzeugen als unähnlich anzusehen.

Allerdings wurden bei Herrn H.s „mobilen Navigationsgeräten“ Überschneidungen zu Porsches „Kraftfahrzeugen“ festgestellt, weil mobile Navigationsgeräte in der Regel zum Einbau in Kraftfahrzeugen vorgesehen sind, sodass hinsichtlich der „mobilen Navigationsgeräte“ Verwechslungsgefahr anzunehmen ist.

Die Beschwerdekammer hat jedoch auch hinsichtlich der übrigen Waren Verwechslungsgefahr festgestellt, weil sie eine unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft von Porsches CARRERA angenommen hat, zumal Waren der Unterhaltungselektronik grundsätzlich auch in Kraftfahrzeugen eingebaut werden können.

Aus dem Beschluss der Vierten Beschwerdekammer: …Porsche hat mit der Marke CARRERA ein Image der Sportlichkeit und technischen Innovationskraft aufgebaut. Es ist davon auszugehen, dass die Marke von Herrn H. die Wertschätzung und Unterscheidungskraft von Porsches CARRERA ausnutzt und beeinträchtigt.

Quellen: ENTSCHEIDUNG der Vierten Beschwerdekammer des HARMONISIERUNGSAMTES FÜR DEN BINNENMARKT (MARKEN, MUSTER UND MODELLE) vom 11. Januar 2011 im Beschwerdeverfahren R 306/2010-4, bestätigt vom Europäischen Gerichtshof im URTEIL DES GERICHTSHOFS vom 21. Januar 2016 in der Rechtssache C‑50/15 P.