„Relative Eintragungshindernisse“ liegen vor, wenn zwischen zwei Marken Verwechslungsgefahr besteht. Es ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig, unter welchen Voraussetzungen zwei Marken einander „zum Verwechseln ähnlich“ sind.
In Artikel 8 Abs. 1 b) der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 über die Unionsmarke werden „relative Eintragungshindernisse“ so festgelegt:
Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.