MARKEN-RALLYE

Testen Sie jetzt Ihr Wissen

Um Ihr Wissen im Markenrecht zu vertiefen, haben wir spannende Beispiele aus dem Markenrecht als kleine Rallye aufbereitet. Wir wünschen einen unterhaltsamen Einstieg ins Markenrecht!

Wo kommen unsere Beispiele her? Aus der österreichischen, deutschen und EU-Rechtssprechung. Aufgrund der EU-Markenrechtsrichtlinie ist das Markenrecht europaweit sehr stark harmonisiert. Die vorgestellten Fälle sind daher für ganz Europa repräsentativ.

Dauer: 5–20 Minuten.

Starthilfe

Fehlstart vermeiden!

Die folgenden Kriterien verhindern, dass das Markenamt Ihre Marke überhaupt in das Markenregister einträgt.
Diese Kriterien werden auch „absolute Schutzhindernisse“ genannt.

Unterscheidungskraft

Eine Marke muss unterscheidungskräftig sein.

Unterscheidungskraft ist die konkrete Eignung einer Marke, Waren oder Dienstleistungen des einen Unternehmens von denen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Erst damit kann eine betriebliche Zuordnung der Waren bzw. Dienstleistungen erfolgen.

Dabei darf die Marke beim Durchschnittsverbraucher keine eindeutigen Vorstellungen über die Art, Natur oder Beschaffenheit der Waren oder Dienstleistungen hervorrufen.

Das dargestellte Zeichen ist prinzipiell dazu geeignet, die damit gekennzeichneten Produkte einem Unternehmen zuzuordnen. Die Unterscheidungskraft ist auch bei Verwendung des gleichen Zeichens durch unterschiedliche Unternehmen gegeben, wenn damit unähnliche Produkte gekennzeichnet werden.*

Beschreibender Begriff

Ein Zeichen gilt dann als beschreibend, wenn das Publikum sofort und ohne weiteres Nachdenken einen konkreten Zusammenhang zwischen dem fraglichen Zeichen und den Waren und Dienstleistungen des Unternehmens herstellen kann.

Marken oder Markenbestandteile, die glatt beschreibende Begriffe behinalten, weisen keine Unterscheidungskraft auf. Die Verwendung glatt beschreibender Begriffe ist nur dann möglich, wenn die Marke andere Bestandteile aufweist, die unterscheidungskräftig sind.

Beispiele: „Linzertorte” für ein Bäckereiprodukt und „Handel mit Computer” für ein Computerprodukt wären glatt beschreibend. Hingegen käme „Linzertorte” als Bezeichnung für ein Computerprodukt Unterscheidungskraft zu.

Beide Begriffe sind hinsichtlich der von ihnen jeweils gekennzeichneten Produkte „glatt beschreibend“*.

Anstössige und Grob Geschmacklose Zeichen

Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten verstoßen, sind von der Eintragung ausgeschlossen.

Gegen die guten Sitten verstoßen Zeichen, wenn sie geeignet sind, das Empfinden eines beachtlichen Teils der beteiligten Verkehrskreise zu verletzen. Das kann eintreten, wenn sie in sittlicher, religiöser oder politischer Hinsicht eine grobe und unerträgliche Geschmacksverletzung enthalten. Maßstab für die Beurteilung ist eine normal tolerante und durchschnittlich sensible Sichtweise der maßgeblichen Verkehrskreise.

Beispiel: „Massaker
Das angemeldete Wort kann als Aufforderung zu einem grausamen, menschenverachtenden Verhalten verstanden werden.

Nichts Anstößiges oder grob Geschmackloses*.

Nachahmung Von Hoheits -, Prüf- und Gewährzeichen

Marken sind von der Eintragung auch dann ausgeschlossen, wenn sie Abbildungen enthalten, welche zwar mit Staatssymbolen und anderen Hoheitszeichen nicht identisch sind, diese aber nachahmen.

Wird der unzutreffende Eindruck erweckt, dass ein hoheitlicher Bezug besteht, ist das Zeichen nicht eintragungsfähig.

Beispiel: Ein beliebtes Sujet stellt die Schweizer Nationalflagge dar. Bei dieser Gratwanderung kam es zu Urteilssprüchen in unterschiedlicher Richtung.

Nichts Anstößiges oder grob Geschmackloses*.

Fehlstart vermeiden!

Sind Sie mit Ihrer Marke schon mitten im Rennen, so können Ihnen andere Teilnehmer gefährlich nahe kommen, Sie ausbremsen oder Ihre Disqualifikation veranlassen. Natürlich können auch Sie andere Teilnehmer disqualifizieren lassen. Sie werden sich dabei auf so genannte „relative Schutzhindernisse“ berufen wollen.

Verwechslungsgefahr

Verwechslungsgefahr liegt vor, wenn das Publikum annimmt, dass die betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus demselben Unternehmen oder gegebenenfalls aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen.

Beispiel: „Coppa Cola” könnte mit „Coca Cola” verwechselt werden.

Verwechslung einer Marke


*Bei den Beispielen besteht kein Anspruch, den tatsächlichen Schutzumfang realer Marken wiederzugeben.