Mitteilung der Präsidentin Nr. 2/22 über Neuerungen bei der Erfassung von inländischen Zweigniederlassungen

9. Februar 2022

Die bisherige Amtspraxis zur Erfassung von inländischen Zweigniederlassungen wird geändert: Schutzrechtsinhaber und Anmelder können nun unter der Firma ihrer inländischen Zweigniederlassung im Register erfasst werden, wenn die Firma der Zweigniederlassung im deutschen Handelsregister eingetragen ist, es sei denn, der Rechtsträger ist aus der Firmenbezeichnung der Zweigniederlassung nicht erkennbar.

Als Sitzangabe bzw. Anschrift wird der Sitz bzw. die Anschrift der Zweigniederlassung erfasst.

Die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts
Cornelia Rudloff-Schäffer

3610/4.3.3/2019-1

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