Runde 3

Porsche Carrera vs. Carrera

Herr H. beantragt eine Gemeinschaftsmarke (heute: Unionsmarke):

Das gewünschte Zeichen lautet „Carrera“ für Waren aus dem Bereich Unterhaltungselektronik, die nicht zum Einbau in Kraftfahrzeugen bestimmt sind.

Im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der von Herrn H. beantragten Marke sind auch Navigationsgeräte aufgelistet. Es ist bekannt, dass Navigationsgeräte vor allem in Kraftfahrzeugen Verwendung finden.

Der Autohersteller Porsche legt gegen die Eintragung der Marke Widerspruch ein und stützt seinen Widerspruch auf die von Porsche eingetragene Wortmarke CARRERA.

  • CARRERA wurde 1976 von Porsche als deutsche Wortmarke eingetragen und 2001 als Gemeinschaftsmarke (heute: Unionsmarke).
  • Im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis der Marke CARRERA sind auch „Kraftfahrzeuge“ eingetragen.

RELATIVE EINTRAGUNGSHINDERNISSE

„Relative Eintragungshindernisse“ liegen vor, wenn zwischen zwei Marken Verwechslungsgefahr besteht. Es ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig, unter welchen Voraussetzungen zwei Marken einander „zum Verwechseln ähnlich“ sind.

In Artikel 8 Abs. 1 b) der Verordnung (EU) Nr. 2017/1001 über die Unionsmarke werden „relative Eintragungshindernisse“ so festgelegt:

Auf Widerspruch des Inhabers einer älteren Marke ist die angemeldete Marke von der Eintragung ausgeschlossen, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit der älteren Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in dem Gebiet besteht, in dem die ältere Marke Schutz genießt; dabei schließt die Gefahr von Verwechslungen die Gefahr ein, dass die Marke mit der älteren Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.


HINWEISE

Die Einträge im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis sind ein wesentliches Kriterium bei der Entscheidung, ob Verwechslungsgefahr vorliegt.
„Wer zuerst kommt mahlt zuerst“, gilt auch bei der Anmeldung einer Marke. Aber es bedarf auch eines rechtzeitigen Widerspruchs des Inhabers der älteren Marke. Das Markenamt wird bei der Verletzung relativer Schutzhindernisse NICHT von sich aus tätig!

WAS MEINEN SIE?

Ist die Warenähnlichkeit groß genug, dass Verwechslungsgefahr der beiden Marken besteht?

Wird Herrn H.s Marke trotz Widerspruch von Porsche eingetragen?