Palettenbörse vs. Domaingrabber

Auflösung zeigen

In welchem Land ist die Klage des österreichischen Unternehmens gegen Herrn K. auf Domain Grabbing zulässig?

Die Klage des österreichischen Unternehmens ist vor einem österreichischen Gericht zulässig.

Beschluss des Obersten Gerichtshofs 17 Ob 2/07d (Österreich):

Das Verfahren kann in Österreich durchgeführt werden.

Bei Verletzungen durch Verwendung einer Marke auf einer Webseite trete der Schaden überall dort ein, wo die Webseite aufgerufen werden könne. Der Schaden ist in Österreich eingetreten, deshalb sind österreichische Gerichte auch für den Fall verantwortlich.

Begründung: Kann die Klägerin (die Firma) ihr Zeichen nicht registrieren lassen, weil der Beklagte eine entsprechende Registrierung erwirkt hat und nur gegen Zahlung eines Ablösebetrags zur Übertragung der Domain bereit ist, so wird die Klägerin in ihrem Wettbewerb behindert. Diese Behinderung und damit der durch die unlautere Handlung des Beklagten drohende Schaden tritt am Sitz der Klägerin ein.

Quelle: OGH, Beschluss vom 05.04.2005, 4 Ob 13/05y (Österreich ) und OGH, Beschluss vom 20.3.2007, 17 Ob 2/07d (Österreich)

NEBENBEI BEMERKT

Eine Abfrage des Österreichischen Markenregisters ergibt, dass die Anmeldung zur Wortmarke „Palettenbörse“ letztendlich nicht erfolgreich war (Anmeldenummer 2234/2003).

Warum wohl?

„Palettenbörse“ ist ein glatt beschreibender Begriff für ein Unternehmen, das mit Paletten handelt.
Trotzdem zeigt die Domain palettenbörse.com auf die Firmenwebseite palettenboerse.com. Hier ist also die Entscheidung nicht auf Grund des Markenrechts, sondern des Wettbewerbsrechts gefallen.