Leitfaden: Marke selbst anmelden

Geht – macht aber Arbeit…

HINWEIS

Bitte beachten Sie, dass das Selbstanmelden einer Marke auch mit erheblichen Risiken verbunden sein kann. Diese Hinweise stellen keine Rechtsberatung dar und ersetzen keine Beratung durch einen Patentanwalt.

Budgetäre Gründe können zur Überlegung führen, eine Marke selbst anzumelden. Für diesen Fall haben wir eine Link-Sammlung zum Anmelden einer Marke zusammengestellt.

Mit diesen Hinweisen möchten wir Ihren Blick auf die Dinge fokussieren, die der Patentanwalt bei einer erfolgreichen Markenanmeldung berücksichtigt.

Schritt 1

DEN MARKENTYP UND DAS ZEICHEN BESTIMMEN

Zuerst müssen Sie sich für einen Markentyp entscheiden und in weiterer Folge ein geeignetes Zeichen gemäß des gewählten Markentyps wählen. Die hier aufgelisteten Markentypen sind die gängigsten, sie sind aber nicht darauf beschränkt. Je nach Markenamt sind auch Farbmarken, 3D-Marken, Positionsmarken, Bewegungsmarken, Hörmarken, Geruchsmarken etc. eintragungsfähig.

Häufige MarkentypenBeispiele
Wortmarke

Eine Wortmarke kann aus Wörtern, Buchstaben, Zahlen oder sonstigen Schriftzeichen der üblichen Druckschrift bestehen. Die Wortmarke ist in der Regel in jeglicher Erscheinungsform geschützt. (Groß-Kleinschreibung, in verschiedenen Schrifttypen, …)

Wortbildmarke

Die Wortbildmarke enthält sowohl einen Wortbestandteil wie auch einen Bildbestandteil.
Will man ein an sich nicht schutzfähiges Wort eintragen lassen, kann man es unter Umständen durch Hinzufügen einer entsprechenden grafischen Gestaltung schutzfähig zu machen. Dabei sollte man besser einen Patentanwalt zu Rate ziehen.
Die Wortbildmarke bietet sich auch an, wenn zusätzlich zum Namen der optische Eindruck der Marke relevant ist.
Achtung: Die Eintragung einer Wortbildmarke sagt nichts darüber aus, ob die enthaltene Buchstabenfolge als „reine“ Wortmarke schutzfähig wäre.

Bildmarke

Bildmarken zeigen Bilder, Bildelemente oder Abbildungen (ohne Wortbestandteile). Der Wiedererkennungswert sollte möglichst groß sein, um sich die Marke gut einprägen zu können.

WAS IST EINE MARKE?

Der Gesetzestext besagt: „Eine Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, die Waren und/oder Dienstleistungen eines Unternehmens von den Waren und/oder Dienstleistungen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden.“

Schritt 2

FÜR WELCHE WAREN UND DIENSTLEISTUNGEN SOLL IHRE MARKE GELTEN?

Das Zeichen an sich kann nur in Zusammenhang mit einem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis als Marke eingetragen werden. Denn Unternehmen unterscheiden sich eben auch durch ihr Produktportfolio. Sie müssen festlegen, für welche Waren und Dienstleistungen Ihre Marke eingetragen werden soll.

 

Erstellung eines individuell auf das Zeichen zugeschnittenen Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses. Beachten Sie dabei die mögliche zukünftige Erweiterung Ihres Angebots.

Zur Einteilung der Waren und Dienstleistungen wurde die „Nizza-Klassifikation“ festgelegt. Die „Nizza-Klassifikation“ ist ein internationales Klassifikationssystem für Markenanmeldungen und umfasst 45 „Klassen“.

TMClass bietet ein praktisches Klassifizierungstool für Marken.
→ tmclass.tmdn.org

ACHTEN SIE SORGFÄLTIG AUF DIE RICHTIGE KLASSIFIZIERUNG

Eine korrekt nach Waren- und Dienstleistung klassifizierte Marke unterstützt Sie dabei Ihre Rechte erfolgreich zu verteidigen.

Ist der Schutzbereich zu klein, dann ist nicht Ihr gesamtes Sortiment geschützt. Ist der Schutzbereich zu breit gewählt, können sie unnötige Kollisionen mit Mitbewerbern heraufbeschwören.

Wenn Sie Ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis erstellen, schauen Sie sich auch das Ihrer Mitbewerber zur Kontrolle im Register an.

Schritt 3

WO SOLL IHRE MARKE GELTEN?

Benötigter geographischer Schutzumfang: Überlegen Sie, in welchen Ländern Sie geschäftlich tägig sein werden. Das schließt sowohl Absatzmärkte als auch Herstellungsländer mit ein.

Daraus ergibt sich die erforderliche Reichweite der Marke.

  • In welchen Ländern bieten Sie Ihre Waren und Dienstleistungen an?
  • In welchen Ländern lasse ich meine Waren produzieren?

In welchen Sprachen sind Ihre Webseiten abgefasst? Länder mit jenen Sprachen definieren automatisch Ihr Absatzgebiet, sofern Sie nicht explizit ausschließen, in gewisse Länder zu liefern. Der Ausschluß von Lieferungen in gewisse Länder kann dem Umstand geschuldet sein, dass Sie sonst die Markenrechte eines Mitbewerbers verletzen würden.

Beachten Sie, dass Sie Schutz in sämtlichen Ländern Ihres Absatzgebietes beantragen, und kontrollieren Sie mögliche Kollisionen mit Mitbewerbern in allen in Frage kommenden Ländern.

NATIONALER SCHUTZ, EU ODER WELTWEIT?

Diese  Frage kann schnell kompliziert werden. Vor allem, wenn Sie Ihre Vertriebskanäle nicht alle selbst bedienen.

Dabei ist Folgendes zu beachten:

  • Eine nationale Marke empfiehlt sich bei einem regionalen Absatzmarkt innerhalb eines Landes.
  • Eine europäische Unionsmarke bietet mit einer einzigen Anmeldung Markenschutz in allen Mitgliedsländern der EU. Es ist allerdings zu beachten, dass sie auch mit einem einzigen erfolgreichen Löschungsantrag in allen Mitgliedsländern der EU wieder weg sein kann.
  • Eine internationale Markenanmeldung fungiert wie ein Bündel nationaler Marken mit erleichterter Bürokratie.

Schritt 4

IST DIE MARKE IN DEN GEWÜNSCHTEN LÄNDERN EINTRAGUNGSFÄHIG?

Prüfen Sie die Eintragungsfähigkeit der Marke im gewünschten Land (Länder).

In den nationalen Gesetzen gibt es Vorschriften, die die Eintragung einer Marke verhindern können. Diese nennen sich „absolute Eintragungshindernisse“ oder „absolute Schutzhindernisse“.

Nicht eintragungsfähig sind zum Beispiel glatt beschreibende Angaben für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen, Hoheitszeichen, Ortsbezeichnungen etc.

Von der Registrierung ausgeschlossene Zeichen werden in den jeweiligen Markengesetzen definiert:

Österreich: § 4 MarkenSchG
Deutschland: § 8 MarkenG
Europäische Union: Art. 7 VO (EU) Nr. 2017/1001

BEISPIEL:

Beachten Sie, dass ein „beschreibender Begriff“ je nach Land unterschiedlich verstanden wird. Das polnische Wort BIMBER bedeutet „selbst gebrannter Schnaps“, ist also in Polen ein beschreibender Begriff für gewisse alkoholische Getränke. Das deutsche Bundespatentgericht hat jedoch befunden, dass der Begriff für deutsche Verbraucher keine Assoziationen in Zusammenhang mit alkoholischen Getränken hervorruft.

Das Zeichen BIMBER wurde in Deutschland angemeldet in:

Klasse 1: chemische Erzeugnisse für gewerbliche, wissenschaftliche, photographische, land-, garten- und forstwirtschaftliche Zwecke; chemische Erzeugnisse zum Frischhalten und Haltbarmachen von Lebensmitteln; und

Klasse 33: alkoholische Getränke, ausgenommen Bier
Quelle: Bundespatentgericht 33 W (pat) 38/10

Schritt 5

GIBT ES BEREITS IDENTISCHE ODER ÄHNLICHE MARKEN?

Suchen Sie im Markenregister nach identischen oder ähnlichen Marken.

Wann sind zwei Marken ähnlich? Wenn eine Zeichenähnlichkeit und eine Ähnlichkeit der jeweiligen Waren und Dienstleistungen vorliegt.

Als Faustregel gilt:

  • Je ähnlicher die Zeichen, desto unterschiedlicher müssen die Waren und Dienstleistungen sein.
  • Je ähnlicher die Waren und Dienstleistungen, desto unterschiedlicher müssen die Zeichen sein.

VERWECHSLUNGSGEFAHR

Identische und ähnliche Marken können bei den angesprochenen Verkehrskreisen (z.B. Kunden) den Eindruck erwecken,  dass die einander gegenüberstehenden Kennzeichen demselben Unternehmen zuzurechnen sind. Selbst wenn Unterschiede erkennbar sind, kann eine gedankliche Zuordnung dazu führen, Zusammenhänge zwischen den Marken anzunehmen. Die Verwechslungsgefahr ist umso größer, je höher die Kennzeichnungskraft der gegenüberstehenden Marke ist.

KENNZEICHNUNGSKRAFT

Die Kennzeichnungskraft einer Marke steht im Zusammenhang mit der Bekanntheit oder der besonderen Eigenart des gewählten Zeichens für deren Waren oder Dienstleistungen. Dabei bezieht sich die Kennzeichnungskraft immer auf konkrete Waren und Dienstleistungen und kann hinsichtlich dieser unterschiedlich bewertet werden.

  • Zu einer älteren Marke mit geringer Kennzeichnungskraft können die Unterschiede einer jüngeren Marke kleiner sein.
  • Zu einer älteren Marke mit hoher Kennzeichnungskraft müssen die Unterschiede einer jüngeren Marke größer sein.

Mögliche Probleme

Nach erfolgter Eintragung der Marke im jeweiligen Markenregister kann es auch zu einer Löschung der Eintragung der Marke kommen, die ein Mitbewerber aufgrund relativer Schutzhindernisse beantragen könnte. Unter relative Schutzhindernisse fallen ältere Marken, mit denen Ihre Marke verwechslungsfähig ist.

→ Deutschland: § 9 MarkenG

Suchen Sie daher in Ihrem gesamten geographischen Absatzgebiet nach ähnlichen Marken.

Die Website TMview bietet simultanen Zugang zu den Daten der Markenämtern aller EU-Mitgliedsstaaten, dem Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), das für EU-Unionsmarken zuständig ist, und der World Intellectual Property Organisation (WIPO).

→  TMview

ANLEITUNG

  1. Gehen Sie auf „Erweiterte Suche“ für die geographische Einschränkung des Schutzumfangs.
  2. Markieren Sie auf jeden Fall „Unscharfe Suche“, um nach ähnlichen Marken zu suchen.
  3. Beschränken Sie gilt die Suche auf jene Klassen von Waren und Dienstleistungen, die den Waren und Dienstleistungen Ihrer Marke ähnlich sind.
    Die Datenbank TMclass hilft Ihnen bei der Klassifizierung von Waren und Dienstleistungen Ihrer gewünschten Marke.
  4. Sie brauchen nur eingetragene und in Anmeldung befindliche Marken in Betracht ziehen.

Schritt 6

DOMAINS & SOZIALE NETZWERKE

Überprüfen Sie freie Domains und soziale Netzwerke nach bereits verwendeten Zeichen.
Suchen Sie zum Beispiel in: namecheck.com

Schritt 7

WETTBEWERBSRECHTLICHE HINDERNISSE

Prüfen Sie, ob Ihrer Marke Probleme aus dem Wettbewerbsrecht erwachsen können:

Auch ältere, nicht registrierte Marken oder Geschäftsbezeichnungen haben gewisse Rechte. Vermeiden Sie Kollisionen.

Beispiel Österreich: Im Rahmen des wettbewerbsrechtlichen Schutzes nach § 9 Abs. 3 UWG kommt einer befugt geführten, nicht registrierten Marke dann die Priorität gegenüber einer registrierten Marke zu, wenn sie schon vor dem Prioritätszeitpunkt der Marke Verkehrsgeltung erlangt hat.

Suchen Sie zum Beispiel europaweit nach Firmenwortlauten in:
www.kompany.at

Schritt 8

URHEBERRECHTLICHE HINDERNISSE

Prüfen Sie, ob Ihre gewünschte Marke mögliche Probleme mit dem Urheberrecht hervorruft.

Die Verwendung des Namens bekannter lebender oder verstorbener Personen und geschützter Werktitel können die Rechte der jeweiligen Person oder deren Erben sowie des Werktitelinhabers verletzen.

Recherchieren Sie auch in Publikationen, in denen Werktitel veröffentlicht werden.
Deutschland: Der Titelschutzanzeiger
Österreich:  Hauptverband des Österreichischen Buchhandels

Schritt 9

BEWERTEN SIE DAS KOLLISIONSRISIKO

Bewerten Sie das Kollisionsrisiko Ihres geplanten Zeichens aus den von Schritt 5 bis Schritt 8 ermittelten älteren Rechten.

Ist Ihnen das Risiko einer gerichtlichen Konfrontation zu groß, ändern Sie Ihre Wunschmarke entsprechend ab oder ziehen Sie einen Patentanwalt zu Rate.

Schritt 10

MARKE ANMELDEN BEIM MARKENAMT

Nun geht es zur Anmeldung beim zuständigen Markenamt.

Die Markenanmeldung kann bei den zuständigen Markenämtern in den meisten Fällen per Online-Formular durchgeführt werden.

Abschluss

Das zuständige Markenamt prüft nun die Eintragungsfähigkeit Ihrer Marke in das Markenregister.

Steht der Marke keines der erwähnten Hindernisse entgegen, wird die Marke veröffentlicht bzw. registriert.

Nach Veröffentlichung bzw. Registrierung der Marke kann der Inhaber eines verwechslungsfähig ähnlichen oder identischen Zeichens für ähnliche oder identische Waren und Dienstleistungen eines älteren Rechts gegen Ihre Marke Widerspruch erheben und die Aufhebung der Registrierung verlangen bzw. die Registrierung der Marke verhindern.

Nachdem die Marke registriert wurde, kann im geschäftlichen Verkehr das Kürzel ® verwendet werden.

Nun geht es darum, Ihre Marke erfolgreich zu nutzen.

Fünf Jahre nach der erfolgreichen Markenanmeldung muss die Marke in der eingetragenen Form auch benutzt werden. Ansonsten laufen Sie Gefahr, dass ein Löschungsantrag gegen die Marke wegen Verfalls (Nichtbenutzung) eingebracht wird.