Mitteilung der Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts über die zeitlich befristete Möglichkeit zur Aufschiebung der Erteilung eines Patents im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ)

2. Mai 2022

Das sog. Doppelschutzverbot nach Artikel II § 8 des Gesetzes über internationale Patentübereinkommen (IntPatÜbkG) wird durch Artikel 1 Nr. 1 lit. c) des Gesetzes zur Anpassung patentrechtlicher Vorschriften auf Grund der europäischen Patentreform vom 20. August 2021 geändert (BGBl. I S. 3914). Die Änderung des Artikels II § 8 IntPatÜbkG tritt an dem Tag in Kraft, an dem auch das EPGÜ nach seinem Artikel 89 in Kraft tritt.

Nach dem Inkrafttreten der Änderung von Artikel II § 8 IntPatÜbkG gilt das Doppelschutzverbot nur noch in Bezug auf europäische Patente, die auf Grund der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung des Artikels 83 Abs. 3 EPGÜ nicht der ausschließlichen Gerichtsbarkeit des Einheitlichen Patentgerichts unterliegen (sog. Opt Out). In diesem Fall verliert ein gegenstandsgleiches nationales Patent seine Wirkung. Sofern hingegen kein Opt Out erklärt wird und das europäische Patent weiterhin in die ausschließliche Gerichtsbarkeit des Einheitlichen Patentgerichts fällt, hat das nationale Patent neben dem europäischen Patent weiter Wirkung, wobei dieser sog. Doppelschutz unter bestimmten Voraussetzungen einer Einrede der doppelten Inanspruchnahme unterliegt (Artikel II § 18 IntPatÜbkG). Auch europäische Patente mit einheitlicher Wirkung können mit einem nationalen Patent flankiert werden, ohne dass letzteres seine Wirkung verliert.

Sofern ein europäisches Patent bereits erteilt worden ist, besteht die Möglichkeit, Doppelschutz zu erlangen, nur für nationale Patente, die nach dem Inkrafttreten des EPGÜ erteilt werden. Um Anmeldern die Option eines solchen Doppelschutzes offen zu halten, sieht das DPMA folgende Übergangsmaßnahmen vor:

Soweit der Gegenstand einer Patentanmeldung eine Erfindung ist, für die demselben Erfinder oder seinem Rechtsnachfolger mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland ein europäisches Patent mit derselben Priorität erteilt worden ist, und im Verfahren vor dem DPMA bereits wirksam ein Prüfungsantrag nach § 44 PatG gestellt wurde, bestehen für den Patentanmelder folgende Möglichkeiten:

  • Antrag auf Verlängerung noch laufender Fristen zur Beantwortung eines Prüfungsbescheids (§§ 44, 45 PatG): Sofern eine von der Prüfungsstelle gesetzte Frist zur Beantwortung eines Prüfungsbescheids nach §§ 44, 45 PatG noch nicht abgelaufen ist, kann diese Frist auf Antrag verlängert werden.
  • Antrag auf Aufschieben der Entscheidung über die Anmeldung: Sofern eine von der Prüfungsstelle gesetzte Frist durch Beantwortung eines Prüfungsbescheids nach §§ 44, 45 PatG eingehalten wurde, kann die Entscheidung über die Anmeldung auf Antrag aufgeschoben werden. Geht ein solcher Antrag erst nach Erlass des Erteilungsbeschlusses beim DPMA ein, kann der Antrag nicht mehr berücksichtigt werden.

Die Fristverlängerung und der Aufschub sollen zunächst acht Monate und nach Hinterlegung der Ratifikationsurkunde der Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 84 EPGÜ vier Monate nicht überschreiten.
Die Möglichkeit, diese Anträge zu stellen, endet mit dem Inkrafttreten des EPGÜ. Das EPGÜ wird am ersten Tag des vierten Monats nach der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde durch die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten (Artikel 89 Abs. 1 EPGÜ).
Um die Bearbeitung der Anträge zu beschleunigen, werden Anmelder gebeten, bei Stellung des Antrags die Veröffentlichungsnummer ihres europäischen Patents mitzuteilen.

Die Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts
Cornelia Rudloff-Schäffer

1243/1-4.3.2/2022-5

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